Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen? Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf schulische Fertigkeiten haben, können Nachteilsausgleichsmassnahmen in Anspruch nehmen, sofern die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens ein Schuljahr dauert und durch ein aussagekräftiges Gutachten einer dazu befähigten Fachstelle, einer Fachärztin oder eines Facharztes nachgewiesen worden ist. Die Schulen unterstützen die Schülerin oder den Schüler mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen.