Voraussetzung für die Gewährung einer Prüfungserleichterung ist, dass die Prüfungserleichterung bei der zuständigen Stelle beantragt wird beziehungsweise die Stelle vorgängig in hinreichendem Masse über die Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizinischer Bestätigung indiziert ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3.2 Merkblatt des Mittelschul- und Berufsbildungsamts