Dazu gehören praxisgemäss Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2). Prüfungserleichterungen können grundsätzlich durch eine Anpassung der äusseren Prüfungsbedingungen (formale Prüfungserleichterungen) oder durch Anpassung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen (materiale Prüfungserleichterungen) erfolgen (Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungs-