Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV). Hingegen vermittelt die Bestimmung kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot, insbesondere verbürgt es grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (Entscheid des Bundesgerichts I 68/2002 vom 18. August 2005, E. 5.2.1).