sei, da sie einer Reduktion der Lernziele entspreche. Eine Empfehlung, die von falschen Voraussetzungen ausgehe, sei nicht zielführend. Nicht zuletzt gehe es darum, sicherzustellen, dass an allen Gymnasien im Kanton Bern vergleichbare Massnahmen gewährt würden und es zu keinen Abstrichen bei den inhaltlichen Anforderungen und Bildungszielen komme. 2.3 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich 2.3.1 Bundesrechtliche Vorgaben