Richtlinien über das Verfahren zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (Beilage 1 zur ergänzenden Stellungnahme) verpflichtet, bei der zuständigen Prüfungskommission abzuklären, ob die Massnahme auch an den Maturitätsprüfungen gewährt werden können oder nicht. Es sei nicht zielführend, Massnahmen zu gewähren, von denen man Stand heute bereits wisse, dass sie an der Maturitätsprüfung nicht gewährt würden. Auch bei einer LRS müsse in einer Prüfungssituation gezeigt werden, dass eine begrenzte Menge Text lesend bewältigt werden könne. In einer Prüfungssituation werde der Beeinträchtigung mit einer Zeiterstreckung Rechnung getragen.