In seiner ergänzenden Stellungnahme führte das Gymnasium aus, die im Rahmen eines Nachteilsausgleichs eingesetzten Hilfsmittel müssten einerseits dem Bildungsziel und Ausbildungszweck angepasst sein und sich andererseits an den für die Abschlussprüfung möglichen Massnahmen orientieren. Der Einsatz eines Lesestifts/der Vorlesefunktion auf dem Computer oder das Vorlesen durch eine Assistenzperson bei Leistungsnachweisen sei eine Massnahme, die in dieser Form bei Leistungsnachweisen und an den Maturitätsprüfungen am Gymnasium D.____ noch nie zum Einsatz gekommen sei.