Ein während des Bildungsgangs gewährter Nachteilsausgleich habe sich jeweils auch an jenen Massnahmen zu orientieren, die dann bei den Abschlussprüfungen möglich sein würden. Im vorliegenden Fall sei bei der kantonalen Maturitätskommission (KMK) der Einsatz eines Lesestifts bei der Maturitätsprüfung abgeklärt und von dieser mit der Begründung verneint worden, ein Lesestift werde als inhaltliches Hilfsmittel eingestuft und verunmögliche die Überprüfung einer wesentlichen Kompetenz, nämlich der Fähigkeit, Texte lesend erschliessen zu können. Da während des gymnasialen Bildungsganges möglichst früh ähnliche