Dadurch sei sie gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Behinderung stark benachteiligt. Mit den ersuchten Massnahmen sei es ihr möglich, ihr Wissen auch an Prüfungen zu zeigen. Ein Umstand, der für die Promotion und die Absolvierung des Gymnasiums unumgänglich sei. Durch die beantragten Nachteilsausgleichsmassnahmen könnten die Kernkompetenzen der Fächer nach wie vor geprüft werden. Sie stellten keine Herabsetzung der Anforderungen oder eine materielle Anpassung dar.