Eine reine Zeitgutschrift sei nicht zielführend, da LRS nicht alleine eine Beeinträchtigung der Lesegeschwindigkeit bedeute. Auch der Bericht der G.____ (Beilage 7 zur Beschwerde) bestätige, dass sie in Prüfungen auf Vorleseunterstützung angewiesen sei. Das Vorlesen von Texten im Unterricht stelle für sie auf Grund der LRS einen grossen Stressfaktor dar. Sie ersuche deshalb darum, wie in der abgebenden Schule davon befreit zu werden. Ohne angemessene Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse stelle das Erfordernis des Textverständnisses praktisch eine unüberwindbare Hürde dar. Dadurch sei sie gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Behinderung stark benachteiligt.