In der bisherigen Schule habe sie die Möglichkeit gehabt, sich Texte vorlesen zu lassen bzw. diese seien der ganzen Klasse vorgelesen worden. Am Gymnasium werde ihr die Möglichkeit des Vorlesens, allenfalls mit einem speziellen Hilfsmittel, nur im Unterricht, nicht aber in Prüfungen gewährt. Gemäss dem Bericht der abgebenden Schule (Beilage 4 zur Beschwerde) sei es zentral, dass sie bei schriftlichen Aufgaben und Prüfungen Hilfestellungen zur Verfügung habe, welche ihrer Beeinträchtigung gerecht würden. Eine reine Zeitgutschrift sei nicht zielführend, da LRS nicht alleine eine Beeinträchtigung der Lesegeschwindigkeit bedeute.