A.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, im Alter von elf Jahren sei bei ihr eine Lese- Rechtschreibestörung (LRS) sowie eine ausserordentliche intellektuelle Begabung festgestellt worden. Als Nachteilsausgleichsmassnahmen seien ihr deswegen zehn Prozent mehr Zeit bei Lernkontrollen und das Anrecht, sich auf ihren Wunsch Testaufgaben vorlesen zu lassen (entweder durch Lehrpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln) gewährt worden. Zudem habe sie einmal wöchentlich den IF-Unterricht in R.____ besucht und am Begabtenförderprogramm in Q.____ teilgenommen. Auf Grund wiederholter Wechsel der IF-Lehrpersonen habe sie nicht die Unterstützung erhalten, die sie benötigte.