das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren, stellt einen Eventualantrag dar, wonach das Vorlesen durch eine Assistenzperson gewährt werden soll, soweit das Verwenden eines Lesestifts oder der Vorlesefunktion des Computers nicht möglich bzw. zulässig sein sollte. Auf diesen Antrag ist deshalb einzutreten.