Tests 10 % mehr Zeit". Nachdem diese Massnahmen im Personalienblatt GYM1 aufgeführt waren, kann das Vorlesen von Aufgabenstellungen durch eine Assistenzperson in Leistungskontrollen als Gesuch um Gewährung einer Nachteilsausgleichsmassnahme verstanden werden. Das Gymnasium hätte sich dazu äussern müssen und hat zu Unrecht nichts zu diesem Antrag verfügt. Der Antrag in der Beschwerde, es sei A.____ das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren, stellt einen Eventualantrag dar, wonach das Vorlesen durch eine Assistenzperson gewährt werden soll, soweit das Verwenden eines Lesestifts oder der Vorlesefunktion des Computers nicht möglich bzw. zulässig sein sollte.