Das Beschwerdeverfahren kann aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden. Vorausgesetzt ist, dass diese Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (Daum, Art. 20a N. 28; vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion 300.01/19 vom 3. Mai 2019, E. 1.2).