und zu regeln (Michael Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20a N. 4). Eine wichtige Schranke setzt dem Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel der Verfahrens- und Streitgegenstand. Neue Vorbringen sind grundsätzlich nur in diesem Rahmen zulässig. Der Streitgegenstand kann im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert oder inhaltlich verändert, sondern höchstens eingeengt werden (Daum, Art. 25 N. 16). Das Beschwerdeverfahren kann aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden.