Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Sie ist deshalb zuständig, die Beschwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt innerhalb des Verfahrens- und Streitgegenstands. Im Rechtsmittelverfahren umreisst der Streitgegenstand den Tätigkeitsbereich der Behörde. Er kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, und die Rechtsmittelbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus Gesichtspunkte aufzugreifen