B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 13. Oktober 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, (1) die angefochtene Verfügung sei in folgendem Punkt aufzuheben: "(b) Der Gebrauch des Lesestifts / Vorlesefunktion ist bei Prüfungen nicht gestattet." (2) Es sei ihr der Gebrauch des Lesestifts / der Vorlesefunktion auf dem Computer oder das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren und (3) sie sei vom Vorlesen von Texten zu befreien. C. Das Gymnasium nahm am 6. November 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.