{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-02-02", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-7603_2024-02-02.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-7603.pdf", "Checksum": "2ffb2a2cd4df09648eede41e000ac5e7"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.7603"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 02.02.2024 2023.BKD.7603"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 02.02.2024 2023.BKD.7603"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lesestift als Nachteilsausgleich"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:43", "Checksum": "864734637c4798b4ddbc171417b30cf8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 02.02.2024 2023.BKD.7603\nRegeste:\nLesestift als Nachteilsausgleich\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.7603 / 1437552\n\nBeschwerdeentscheid vom 2. Februar 2024\n\nA.____,\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.____ und C.____\n\ngegen\n\nGymnasium D.____,\nRektorat\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2023 (Nachteilsausgleichsmassnahmen)\n\n1/19\n2023.BKD.7603\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ besucht seit August 2023 das Gymnasium D.____ (nachfolgend: Gymnasium). Am 15. September 2023 erliess das Gymnasium eine Verfügung über Nachteilsausgleichsmassnahmen während\nder Ausbildung. Als Nachteilsausgleichsmassnahmen in allen Fächern wurde (a) eine Zeiterstreckung\nvon höchstens zehn Prozent bei textintensiven Proben und (b) der Einsatz eines Lesestifts bzw. der\nVorlesefunktion auf dem Computer (mit Kopfhörer) im Schuljahr 2023/2024 im Unterricht, nicht jedoch\nbei Proben gewährt. Für die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch verfügte das Gymnasium,\ndass A.____ beim Verfassen von Texten Anrecht auf eine Zeiterstreckung von höchstens zehn Prozent hat, damit sie genügend Zeit zum Korrekturlesen hat. A.____ Leistungsnachweise würden nach\ndem gleichen Korrekturschlüssel bewertet wie die Mitschülerinnen und Mitschüler.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 13. Oktober 2023\nBeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, (1) die angefochtene Verfügung sei\nin folgendem Punkt aufzuheben: \"(b) Der Gebrauch des Lesestifts / Vorlesefunktion ist bei Prüfungen\nnicht gestattet.\" (2) Es sei ihr der Gebrauch des Lesestifts / der Vorlesefunktion auf dem Computer\noder das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren und (3) sie sei vom\nVorlesen von Texten zu befreien.\n\nC.\nDas Gymnasium nahm am 6. November 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nAm 27. November 2023 reichte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Bemerkungen sowie\neinen Fachbericht der Erziehungsberatung Q.____ (nachfolgend: EB) vom 13. November 2023 ein.\nSie hielt an ihrer Beschwerde fest.\n\nE.\nAm 12. Dezember 2023 reichte das Gymnasium eine ergänzende Stellungnahme mit Beilagen ein\nund beantragte weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2/19\n2023.BKD.7603\n\nF.\nAm 28. Dezember 2023 reichte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, abschliessende Bemerkungen und eine Beilage ein und hielt an ihrer Beschwerde fest.\n\nG.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Gymnasiums vom 15. September 2023, die vom Rektor\nE.____ und der Konrektorin F.____ unterzeichnet worden ist. Die Schulleitung ist zuständig, für Leistungsüberprüfungen während des Bildungsgangs Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen zu bewilligen (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017\n[MiSDV; BSG 433.121.1], vgl. auch Art. 13 Abs. 2 Bst. d des Schulreglements vom 18. März 2011\n[abrufbar unter www.aaa.ch → Mehr → Präsentation/Reglemente/Publikationen → Schulreglement,\nzuletzt besucht am 31. Januar 2024, nachfolgend: Schulreglement]). Der Rektor des Gymnasiums ist\ndas gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied, welches die Schule nach aussen vertritt (vgl. Art. 37\nAbs. 1 und 2 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121] in Verbindung\nmit Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 Abs. 4 des Schulreglements). Der Rektor war somit zuständig, die\nangefochtene Verfügung zu unterzeichnen.\n\nGemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann\ngegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und\nKulturdirektion geführt werden. Sie ist deshalb zuständig, die Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nDie Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt innerhalb des Verfahrens- und Streitgegenstands. Im\nRechtsmittelverfahren umreisst der Streitgegenstand den Tätigkeitsbereich der Behörde. Er kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, und die Rechtsmittelbehörden sind\ngrundsätzlich nicht befugt, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus Gesichtspunkte aufzugreifen\n\n3/19\n2023.BKD.7603\n\n"}