Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2023.BKD.7603 / 1437552 Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2024 A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.____ und C.____ gegen Gymnasium D.____, Rektorat Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2023 (Nachteilsausgleichsmassnahmen) 1/19 2023.BKD.7603 Ausgangslage A. A.____ besucht seit August 2023 das Gymnasium D.____ (nachfolgend: Gymnasium). Am 15. Sep- tember 2023 erliess das Gymnasium eine Verfügung über Nachteilsausgleichsmassnahmen während der Ausbildung. Als Nachteilsausgleichsmassnahmen in allen Fächern wurde (a) eine Zeiterstreckung von höchstens zehn Prozent bei textintensiven Proben und (b) der Einsatz eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion auf dem Computer (mit Kopfhörer) im Schuljahr 2023/2024 im Unterricht, nicht jedoch bei Proben gewährt. Für die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch verfügte das Gymnasium, dass A.____ beim Verfassen von Texten Anrecht auf eine Zeiterstreckung von höchstens zehn Pro- zent hat, damit sie genügend Zeit zum Korrekturlesen hat. A.____ Leistungsnachweise würden nach dem gleichen Korrekturschlüssel bewertet wie die Mitschülerinnen und Mitschüler. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 13. Oktober 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, (1) die angefochtene Verfügung sei in folgendem Punkt aufzuheben: "(b) Der Gebrauch des Lesestifts / Vorlesefunktion ist bei Prüfungen nicht gestattet." (2) Es sei ihr der Gebrauch des Lesestifts / der Vorlesefunktion auf dem Computer oder das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren und (3) sie sei vom Vorlesen von Texten zu befreien. C. Das Gymnasium nahm am 6. November 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Be- schwerde sei abzuweisen. D. Am 27. November 2023 reichte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Bemerkungen sowie einen Fachbericht der Erziehungsberatung Q.____ (nachfolgend: EB) vom 13. November 2023 ein. Sie hielt an ihrer Beschwerde fest. E. Am 12. Dezember 2023 reichte das Gymnasium eine ergänzende Stellungnahme mit Beilagen ein und beantragte weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen. 2/19 2023.BKD.7603 F. Am 28. Dezember 2023 reichte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, abschliessende Bemer- kungen und eine Beilage ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Gymnasiums vom 15. September 2023, die vom Rektor E.____ und der Konrektorin F.____ unterzeichnet worden ist. Die Schulleitung ist zuständig, für Leis- tungsüberprüfungen während des Bildungsgangs Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligun- gen zu bewilligen (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1], vgl. auch Art. 13 Abs. 2 Bst. d des Schulreglements vom 18. März 2011 [abrufbar unter www.aaa.ch → Mehr → Präsentation/Reglemente/Publikationen → Schulreglement, zuletzt besucht am 31. Januar 2024, nachfolgend: Schulreglement]). Der Rektor des Gymnasiums ist das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied, welches die Schule nach aussen vertritt (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121] in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 Abs. 4 des Schulreglements). Der Rektor war somit zuständig, die angefochtene Verfügung zu unterzeichnen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Sie ist deshalb zuständig, die Beschwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt innerhalb des Verfahrens- und Streitgegenstands. Im Rechtsmittelverfahren umreisst der Streitgegenstand den Tätigkeitsbereich der Behörde. Er kann mit- hin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, und die Rechtsmittelbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus Gesichtspunkte aufzugreifen 3/19 2023.BKD.7603 und zu regeln (Michael Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20a N. 4). Eine wichtige Schranke setzt dem Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel der Verfahrens- und Streitgegenstand. Neue Vorbringen sind grundsätz- lich nur in diesem Rahmen zulässig. Der Streitgegenstand kann im Verlauf des Verfahrens grundsätz- lich nicht erweitert oder inhaltlich verändert, sondern höchstens eingeengt werden (Daum, Art. 25 N. 16). Das Beschwerdeverfahren kann aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden. Vorausgesetzt ist, dass diese Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (Daum, Art. 20a N. 28; vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion 300.01/19 vom 3. Mai 2019, E. 1.2). A.____ beantragt in ihrer Beschwerde das Vorlesen von Aufgabestellungen durch eine Assistenzper- son auch in Leistungskontrollen. Über diese Massnahmen hat das Gymnasium nicht verfügt und sie ist deshalb an sich nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Personalienblatt GYM1 (Beilage 1 zur Stel- lungnahme des Gymnasiums) sind in der Rubrik "Nachteilsausgleich" als Massnahmen aufgeführt: "Aufgabenstellungen in Test werden gemeinsam in der Klasse gelesen. A.____ kann Texte, die sie für eine Beurteilung vorlesen muss, vorbereiten und mit Notizen versehen. A.____ kann sich Fragen bei Tests vorlesen lassen. Fragen zu Aufgaben stellen. Tests 10 % mehr Zeit". Nachdem diese Massnah- men im Personalienblatt GYM1 aufgeführt waren, kann das Vorlesen von Aufgabenstellungen durch eine Assistenzperson in Leistungskontrollen als Gesuch um Gewährung einer Nachteilsausgleichs- massnahme verstanden werden. Das Gymnasium hätte sich dazu äussern müssen und hat zu Un- recht nichts zu diesem Antrag verfügt. Der Antrag in der Beschwerde, es sei A.____ das Vorlesen durch eine Assistenzperson auch in Prüfungen zu gewähren, stellt einen Eventualantrag dar, wonach das Vorlesen durch eine Assistenzperson gewährt werden soll, soweit das Verwenden eines Lesestifts oder der Vorlesefunktion des Computers nicht möglich bzw. zulässig sein sollte. Auf diesen Antrag ist deshalb einzutreten. Zusätzlich beantragt A.____ in ihrer Beschwerde, sie sei vom Vorlesen vor der Klasse zu befreien. Eine entsprechende Massnahme ist im Personalienblatt GYM1 nicht ausgeführt und das Gymnasium hat darüber zu Recht nicht verfügt. Somit geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus und es ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen hat das Gymnasium im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgegeilt, die Befreiung vom Vorlesen vor der Klasse werde aktuell bereits als Sonderregelung bzw. nachteilsausgleichende Massnahme umgesetzt. 4/19 2023.BKD.7603 1.3 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Sie ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch ihre Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob A.____ Anspruch auf die Verwendung eines Lesestifts bzw. der Vor- lesefunktion des Computers in den Leistungskontrollen hat. 2.1 Argumente von A.____ A.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, im Alter von elf Jahren sei bei ihr eine Lese- Rechtschreibestö- rung (LRS) sowie eine ausserordentliche intellektuelle Begabung festgestellt worden. Als Nachteil- sausgleichsmassnahmen seien ihr deswegen zehn Prozent mehr Zeit bei Lernkontrollen und das An- recht, sich auf ihren Wunsch Testaufgaben vorlesen zu lassen (entweder durch Lehrpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln) gewährt worden. Zudem habe sie einmal wöchentlich den IF-Unterricht in R.____ besucht und am Begabtenförderprogramm in Q.____ teilgenommen. Auf Grund wiederhol- ter Wechsel der IF-Lehrpersonen habe sie nicht die Unterstützung erhalten, die sie benötigte. Ab Ok- tober 2020 habe sie deshalb zur Lernpraxis G.____ in Q.____ gewechselt. Mit dem Wechsel an die Sekundarschule R.____ sei der Nachteilsausgleich neu beurteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien Aufgabenstellungen bei Tests der ganzen Klasse vorgelesen worden. Mit dieser Massnahme und der zusätzlichen Zeit sei sie problemlos zurechtgekommen. Es sei ihr zentrales Anliegen, dass sie bei Tests die Möglichkeit habe, die Fragestellungen korrekt zu verstehen/erfassen, analog ihren Mitschü- lerinnen und Mitschülern, die keine Probleme mit dem Lesen hätten. Bei einem Gespräch mit dem Gymnasium am 15. August 2023 habe die Konrektorin F.____ bereits erwähnt, dass am Gymnasium 5/19 2023.BKD.7603 grundsätzlich als maximaler Rahmen bei Tests eine Zeiterstreckung von zehn Prozent gewährt wer- den könne, unabhängig von der Beeinträchtigung. Gegen Ende August sei ihr vom Gymnasium eine Vereinbarung zur Unterschrift zugestellt worden. Da diese Vereinbarung einseitig zustande gekom- men sei, habe sie diese nicht unterschrieben. Auf Grund ihrer LRS-Diagnose falle es ihr schwer, Texte korrekt zu verstehen und zu lesen. In der bisherigen Schule habe sie die Möglichkeit gehabt, sich Texte vorlesen zu lassen bzw. diese seien der ganzen Klasse vorgelesen worden. Am Gymnasium werde ihr die Möglichkeit des Vorlesens, allenfalls mit einem speziellen Hilfsmittel, nur im Unterricht, nicht aber in Prüfungen gewährt. Gemäss dem Bericht der abgebenden Schule (Beilage 4 zur Be- schwerde) sei es zentral, dass sie bei schriftlichen Aufgaben und Prüfungen Hilfestellungen zur Ver- fügung habe, welche ihrer Beeinträchtigung gerecht würden. Eine reine Zeitgutschrift sei nicht zielfüh- rend, da LRS nicht alleine eine Beeinträchtigung der Lesegeschwindigkeit bedeute. Auch der Bericht der G.____ (Beilage 7 zur Beschwerde) bestätige, dass sie in Prüfungen auf Vorleseunterstützung angewiesen sei. Das Vorlesen von Texten im Unterricht stelle für sie auf Grund der LRS einen grossen Stressfaktor dar. Sie ersuche deshalb darum, wie in der abgebenden Schule davon befreit zu werden. Ohne angemessene Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse stelle das Erfordernis des Text- verständnisses praktisch eine unüberwindbare Hürde dar. Dadurch sei sie gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Behinderung stark benachteiligt. Mit den ersuchten Massnahmen sei es ihr möglich, ihr Wissen auch an Prüfungen zu zeigen. Ein Umstand, der für die Promotion und die Absol- vierung des Gymnasiums unumgänglich sei. Durch die beantragten Nachteilsausgleichsmassnahmen könnten die Kernkompetenzen der Fächer nach wie vor geprüft werden. Sie stellten keine Herabset- zung der Anforderungen oder eine materielle Anpassung dar. In ihren Bemerkungen macht A.____ geltend, es gehe ihr bei ihren Anträgen um die Ermöglichung der Chancengleichheit nicht nur im Unterricht, sondern auch in den Leistungskontrollen. Gegenstand des laufenden Verfahrens seien die Nachteilsausgleichsmassnahmen am Gymnasium. Wie die Maturitäts- kommission dieselbe Anfrage beantworten würde, sei nicht Gegenstand und rein hypothetisch. Sie verfüge über das Potenzial, einen Text präzise wiederzugeben und den Informationsgehalt sowie des- sen Wirkungsabsicht zu beurteilen sehr wohl. Ihres Erachtens könne der Kerngehalt in allen Fächern, auch den Sprachfächern, nach wie vor geprüft werden. Der Einsatz eines Vorlesestifts lasse diese Überprüfung nach wie vor zu. Es gehe um den Lesevorgang selbst, der behinderungsbedingt er- schwert sei. Das Verständnis des Textes sei davon nicht betroffen. Die Maturitätsprüfung sei als ein- malige Überprüfung von Wissen ganz anders ausgestaltet und verfolge einen anderen Zweck als die laufenden Prüfungen am Gymnasium. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz des Lesestifts schon jetzt stufenweise verringert werden sollte. Der Gebrauch des Lesestifts habe nicht zur Folge, dass sie ihr Leseverständnis verliere oder weniger trainiere. Er sei die Voraussetzung für eine benach- teiligungsfreie Absolvierung der Prüfungen. 6/19 2023.BKD.7603 In den Schlussbemerkungen bringt A.____ vor, es sei ihr beim Vorschlag der Nutzung eines Hilfsmit- tels wie z. B. eine Vorlesefunktion oder ein Lesestift darum gegangen, den Lehrpersonen auch orga- nisatorisch keinen Mehraufwand zu generieren. Sie stelle jedoch fest, dass neue Hilfsmittel, die es bisher noch nicht gegeben habe, nicht gewünscht seien. Dies sei erstaunlich, da alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet würden, auf eigene Kosten ein klar definiertes Gerät mitzubringen, da Tests zukünftig nur noch digital absolviert werden könnten. Dies eröffne aus ihrer Sicht auch neue Möglich- keiten für Personen mit Behinderungen. Und genau jetzt sei der Zeitpunkt, um herauszufinden, was möglich sei, dank dem Einsatz neuer digitaler Technologien und Hilfsmittel. Ihre LRS werde im Schul- alltag zu wenig wahrgenommen. Ein Lehrer habe sie bei der Rückgabe eines Aufsatzes gefragt, ob es sein könne, dass sie Legasthenie habe. Ein anderer habe ihr geraten, eine Brille zu kaufen, als sie ein via Beamer projiziertes Passwort nicht habe lesen können. 2.2 Argumente des Gymnasiums In seiner Stellungnahme führt das Gymnasium aus, der Nachteilsausgleich müsse dem Ausbildungs- gang angepasst sein. Es seien ausschliesslich formale Massnahmen möglich, jedoch keine inhaltli- chen. Die nachteilsausgleichenden Massnahmen am Gymnasium würden sich nach anderen Kriterien bemessen als an der Volksschule, weil sich das Gymnasium an einem klar definierten Ausbildungsziel orientiere. Am Gymnasium werde das Lesen als basale Grundkompetenz eingestuft. Bei einer schrift- lichen Prüfung gelte das Lesen einer Aufgabe als integrativer Bestandteil des Lernziels und somit des Ausbildungsziels. Im Lehrplan 17 für den gymnasialen Bildungsgang (abrufbar unter www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Mittelschulen → Gymnasium → Lehrplan Gymnasium [nachfolgend: Lehr- plan 17]; zuletzt besucht am 31. Januar 2024) werde deshalb Lesen im Fachbereich Deutsch in Zyklus 1 und 2 den fachlichen und überfachlichen Methoden- und Medienkompetenzen zugeordnet. Gemäss Lehrplan sollten Schülerinnen und Schüler beim Lesen von literarischen Texten und Sachtexten ge- eignete Lesestrategien und Arbeitstechniken anwenden können und den Inhalt eines gelesenen Tex- tes präzise wiedergeben können. Zudem sollten Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Le- sestrategien Sachtexte zu unterschiedlichen Gebieten erschliessen und sich Methoden zur Beurtei- lung des Informationsgehalts und der Wirkungsabsicht von Texten erarbeiten. Lesen als Grundkom- petenz gelte am Gymnasium folglich als Voraussetzung, damit die Inhalte der Texte in allen Fächern erschlossen werden und Aufgaben entsprechend gelöst werden könnten. Ein während des Bildungs- gangs gewährter Nachteilsausgleich habe sich jeweils auch an jenen Massnahmen zu orientieren, die dann bei den Abschlussprüfungen möglich sein würden. Im vorliegenden Fall sei bei der kantonalen Maturitätskommission (KMK) der Einsatz eines Lesestifts bei der Maturitätsprüfung abgeklärt und von dieser mit der Begründung verneint worden, ein Lesestift werde als inhaltliches Hilfsmittel eingestuft und verunmögliche die Überprüfung einer wesentlichen Kompetenz, nämlich der Fähigkeit, Texte le- send erschliessen zu können. Da während des gymnasialen Bildungsganges möglichst früh ähnliche 7/19 2023.BKD.7603 Bedingungen geschaffen werden wollten wie an den Abschlussprüfungen, sei der Einsatz eines Le- sestifts bei Leistungsevaluationen abgelehnt worden. Im Unterricht hingegen sei seine Verwendung in den regulären Schulstunden bis auf Weiteres erlaubt. Bei einem Wechsel von der Sekundarstufe 1 auf die Sekundarstufe 2 bedeute für die Schülerinnen und Schüler eine Veränderung im Anspruchs- niveau. Der Erwerb und die Weiterentwicklung der Strategien im Umgang mit der Beeinträchtigung, angepasst auf das höhere Anspruchsniveau, erfordere Arbeit und Zeit. Der Einsatz des Lesestifts könne im Unterricht auf Stufe GYM1 in Sinne einer pädagogischen Massnahme somit gewährt wer- den, doch gelte es den Einsatz ab GYM2 sukzessive zu beschränken und ab GYM3 ganz darauf zu verzichten. Werde nun wiederholt oder ausschliesslich der Lesestift eingesetzt, werde das Lesen nicht geübt und der Leseprozess verlangsame sich. Der Trainingseffekt, der entstehe, wenn man regelmäs- sig viel Text auf rein visuelle Weise lese, gehe verloren. Der Einsatz des Lesestifts oder das laute Vorlesen von Prüfungsaufgaben vor der ganzen Klasse sei auf der Stufe Gymnasium nicht mehr ver- hältnismässig. Mit fortschreitendem Bildungsgang steige, bedingt durch das zunehmende Anspruchs- niveau, auch das zu bewältigende Textvolumen einer Aufgabe. Es sei möglich, dass für das Bearbei- ten/Lösen einer Aufgabe der Inhalt eines Textes von einer A4-Seite oder mehr vorausgesetzt werde. Ein Text dieses Umfangs könne nicht vor der ganzen Klasse laut vorgelesen werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit wäre es auch nicht möglich, der Schülerin bzw. dem Schüler die Aufgabe in einem separaten Raum vorzulesen. Der reguläre Unterrichts- und Probebetrieb könnte organisatorisch nicht aufrechterhalten werden. Hinzu komme, dass es die personellen Res- sourcen und die Raumsituation des Gymnasiums nicht zulasse, Schülerinnen und Schüler während Proben in einem separaten Raum arbeiten zu lassen. Seitens der Schule werde der Beeinträchtigung der Schülerin im Unterricht Rechnung getragen. Sollte es sich zeigen, dass eine grössere Schrift- grösse oder eine andere Schriftart beim Lesen und somit beim Erfassen des Texts helfen würde, könnte dies – wie in vergleichbaren Fällen üblich – problemlos umgesetzt werden. Auch könne A.____ wie gewünscht, momentan noch vom lauten Vorlesen von Textpassagen vor der Klasse befreit wer- den. Diese Massnahme werde bereits als Sonderregelung bzw. nachteilsausgleichende Massnahme umgesetzt. Es gelte hier jedoch noch abzuklären, wie die Regelung diesbezüglich an der Maturitäts- prüfung aussehe. Je nach Antwort könnte A.____ auch hier, um ähnliche Bedingungen wie an der Maturitätsprüfung zu schaffen, mittelfristig nicht mehr vom lauten Vorlesen befreit werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte das Gymnasium aus, die im Rahmen eines Nachteils- ausgleichs eingesetzten Hilfsmittel müssten einerseits dem Bildungsziel und Ausbildungszweck ange- passt sein und sich andererseits an den für die Abschlussprüfung möglichen Massnahmen orientieren. Der Einsatz eines Lesestifts/der Vorlesefunktion auf dem Computer oder das Vorlesen durch eine Assistenzperson bei Leistungsnachweisen sei eine Massnahme, die in dieser Form bei Leistungs- nachweisen und an den Maturitätsprüfungen am Gymnasium D.____ noch nie zum Einsatz gekom- men sei. Die hier geforderte Massnahme sprenge den Rahmen der gängigen Praxis und stelle darüber hinaus eine Lernzielanpassung dar. In einer solchen Situation sei die Schule gemäss Ziffer 9.3.3 der 8/19 2023.BKD.7603 Richtlinien über das Verfahren zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (Beilage 1 zur ergänzenden Stellungnahme) verpflichtet, bei der zuständigen Prüfungskommission abzuklären, ob die Massnahme auch an den Maturitätsprüfungen gewährt werden können oder nicht. Es sei nicht zielführend, Massnahmen zu gewähren, von denen man Stand heute bereits wisse, dass sie an der Maturitätsprüfung nicht gewährt würden. Auch bei einer LRS müsse in einer Prüfungssituation gezeigt werden, dass eine begrenzte Menge Text lesend bewältigt werden könne. In einer Prüfungssituation werde der Beeinträchtigung mit einer Zeiterstreckung Rechnung getragen. Dadurch könne beispiels- weise die Orthografie noch einmal überprüft oder einem verlangsamten Lesevorgang entgegengewirkt werden. Der nachgereichte Fachbericht der Erziehungsberatung bestätige die schwere Lese-Recht- schreibestörung. Er mache Empfehlungen, welche sich nachweislich auf die Praxis der Volksschule bezögen und die bildungsspezifischen Anforderungen und damit verbundenen möglichen Massnah- men in Bildungsgängen der Sekundarstufe II völlig ausser Acht liessen. Implizit werde beispielsweise eine Reduktion des Textvolumens vorgeschlagen. Eine Massnahme, die am Gymnasium nicht erlaubt sei, da sie einer Reduktion der Lernziele entspreche. Eine Empfehlung, die von falschen Vorausset- zungen ausgehe, sei nicht zielführend. Nicht zuletzt gehe es darum, sicherzustellen, dass an allen Gymnasien im Kanton Bern vergleichbare Massnahmen gewährt würden und es zu keinen Abstrichen bei den inhaltlichen Anforderungen und Bildungszielen komme. 2.3 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich 2.3.1 Bundesrechtliche Vorgaben Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Be- nachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV). Hingegen vermittelt die Bestimmung kein ge- richtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot, insbesondere verbürgt es grundsätzlich keinen individu- alrechtlichen Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (Entscheid des Bundesgerichts I 68/2002 vom 18. August 2005, E. 5.2.1). Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benach- teiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) bedeutet "Mensch mit Behinderung" eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti- gung erschwert oder verunmöglicht, sich insbesondere aus- oder fortzubilden. Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt 9/19 2023.BKD.7603 werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstel- lung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benach- teiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann vor, wenn die Ver- wendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz er- schwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spe- zifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 1 BehiG) muss auf die spezifischen Be- dürfnisse Behinderter Rücksicht genommen werden, soweit es im konkreten Fall möglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweis auf die Recht- sprechung). Dazu gehören praxisgemäss Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2). Prüfungserleichte- rungen können grundsätzlich durch eine Anpassung der äusseren Prüfungsbedingungen (formale Prüfungserleichterungen) oder durch Anpassung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen (materiale Prüfungserleichterungen) erfolgen (Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungs- chancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 79). Bei Letzteren handelt sich unter Umständen um Privilegierungen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nicht diskriminierend, wenn eine Prüfungsbehörde es ablehnt, inhaltliche Prüfungsanforderungen zu verringern oder Bewertungen aufgrund einer Behinderung zu mildern (Hördegen/Richli, in: Lichtsteiner Müller, S. 84 f.). Das Bundesgericht erachtet bei der Gewährung von inhaltlichen Prüfungserleichte- rungen das Schutzbedürfnis des Publikums als klare Grenze (BGE 122 I 130 E. 3c/cc). Voraussetzung für die Gewährung einer Prüfungserleichterung ist, dass die Prüfungserleichterung bei der zuständigen Stelle beantragt wird beziehungsweise die Stelle vorgängig in hinreichendem Masse über die Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prü- fungsablaufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizinischer Bestätigung indi- ziert ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3.2 Merkblatt des Mittelschul- und Berufsbildungsamts Das Merkblatt "Nachteilsausgleichsmassnahmen an Gymnasien, Fachmittelschulen und in der Pas- serelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule" des Mittelschul- und Berufsbildungsamts 10/19 2023.BKD.7603 (abrufbar unter www.bkd.be.ch → E-Services & Dienstleistungen → Förderung und Unterstützung → Nachteilsausgleich → Nachteilsausgleich Mittelschulen; zuletzt besucht am 31. Januar 2024, nachfol- gend: Merkblatt Nachteilsausgleich) hält unter anderem folgende Regelungen fest: Was sind Nachteilsausgleichsmassnahmen? Nachteilsausgleichsmassnahmen sind individuell festgelegte Massnahmen, die einen Nachteil, welcher den Schülerinnen und Schülern durch eine Beeinträchtigung entsteht oder droht, ausgleichen. Dabei werden die Ziele des Lehrplans nicht angepasst. Die Schülerinnen und Schüler müssen gleichwertige schulische Leistungen erreichen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Es werden nur formale Anpassungen (z. B. Zeitverlängerung an Prüfungen) vorgenommen. Was ist das Ziel von Nachteilsausgleichsmassnahmen? Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung zu ermöglichen, ihr Potenzial auszuschöpfen. Sie sollen die gleichen Chancen erhalten, wie Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung. Die Schülerinnen und Schüler übernehmen dabei Eigenverantwortung: Sie und ihre Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung machen ihren Anspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen bei den zuständigen Stellen geltend. Sie arbeiten aktiv mit, die Nachteile einer Beeinträchtigung aus eigenen Kräften zu reduzieren. Nach Möglichkeit nehmen die Schülerinnen und Schüler Fördermassnahmen in Anspruch. Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleichsmassnahmen? Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf schulische Fertigkeiten haben, können Nachteilsausgleichsmassnahmen in Anspruch nehmen, sofern die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens ein Schuljahr dauert und durch ein aussagekräftiges Gutachten einer dazu befähigten Fachstelle, einer Fachärztin oder eines Facharztes nachgewiesen worden ist. Die Schulen unterstützen die Schülerin oder den Schüler mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen. Das Merkblatt Nachteilsausgleich ist eine Verlautbarung generell-abstrakten Inhalts, mit der die Be- hörde ihre Praxis für sich selbst oder auch für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Solche Regelungen können als sogenannte Verwaltungsverordnungen qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Ver- waltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen richten sich ausschliesslich an Behörden. Sie binden grundsätzlich nur im staatlichen Innenverhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungsstelle, nicht aber im aussengerichteten Staat-Bürger-Verhältnis (Pierre Tschannen/Markus Müller/ Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 304). Verwaltungsverordnungen sind ver- allgemeinerte Dienstbefehle, also generell-abstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Stelle an die ihr unterstellten Bediensteten über die Besorgung ihrer Verwaltungsaufgaben (Tschannen/Mül- ler/Kern, Rz. 1114). Verwaltungsjustizbehörden sind nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden 11/19 2023.BKD.7603 und können deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 138 V 50 E. 4.1; BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwerdebehörde nicht ohne trif- tigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 2.4 Würdigung 2.4.1 Vorliegen einer Behinderung im Sinne des BehiG Bei A.____ liegt somit unbestrittenermassen eine schwere Lese-Rechtschreibstörung vor (vgl. die Be- stätigung der EB vom 5. Juli 2018 [Beilage 2 zur Beschwerde] sowie Fachbericht der EB vom 13. No- vember 2023 [Beilage 1 zu den Bemerkungen vom 27. November 2023]). Das Vorliegen einer LRS wird vom Gymnasium nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion stellt eine LRS eine Behinderung nach BehiG dar (Entscheid der Erziehungsdirektion 350.86/15 vom 21. März 2016, E. 2.5.1 [Hinweis in BVR 2017 S. 194]; vgl. auch Martin Studer, Nachteilsausgleich im Gymnasium, Wetzikon 2019, S. 82 ff.). A.____ hat im gymnasialen Bildungsgang daher grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behin- derten-spezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfung auf ihre spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). 2.4.2 Verwenden eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion des Computers in Leistungs- kontrollen Das Gymnasium verfügte, der Einsatz eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion auf dem Computer (mit Kopfhörer) sei im Unterricht gestattet. A.____ beantragt, diese Massnahme sei ihr nicht nur wäh- rend des Unterrichts, sondern auch in den Prüfungen zu gewähren. Nachdem das Gymnasium die Massnahme im Unterricht bewilligt hat, geht die Bildungs- und Kulturdirektion davon aus, dass sich das einzelfallweise Einsetzen von Lesestift bzw. Computer mit Vorlesefunktion nach einem pädagogi- schen Konzept richtet. Dies umso mehr, als nach den unbestritten gebliebenen Angaben von A.____ die Schülerinnen und Schüler klar definierte technische Geräte für die Nutzung im Unterricht mitzu- bringen verpflichtet sind. Vorab verweist das Gymnasium darauf, dass es bei der KMK angefragt habe, ob die Verwendung eines Lesestifts in den Maturitätsprüfungen erlaubt wäre. Die KMK habe dies verneint, da ein Lesestift als inhaltliches Hilfsmittel eingestuft werde. Diese Anfrage und die Antwort der KMK sind in den Akten nicht dokumentiert. Es trifft zwar zu, dass das Gymnasium gemäss Ziffer 9.3.3 der Richtlinien über das 12/19 2023.BKD.7603 Verfahren zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (Beilage 1 zur ergänzenden Stel- lungnahme) gehalten war, vorgängig bei der KMK abzuklären, ob die Verwendung eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion auf dem Computer auch an der Abschlussprüfung gewährt werden könne. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen wäh- rend des gymnasialen Bildungsgangs und für solche an den Maturitätsprüfungen zwei separate Ge- suche zu stellen sind und dass im ersten Fall das Gymnasium, im zweiten Fall die KMK zu entscheiden hat. Sowohl gegen die Verfügung des Gymnasiums über die Gewährung von Nachteilsausgleichs- massnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs als auch gegen die Verfügung der KMK über die Maturitätsprüfungen steht der Beschwerdeweg an die Bildungs- und Kulturdirektion offen. Vorlie- gend ist die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungs- gangs umstritten. Die BKD ist an die Einschätzung der KMK nicht gebunden. Weiter bringt das Gymnasium zur Begründung seiner Ablehnung der Verwendung eines Vorlesestifts in den Leistungskontrollen vor, dieser wäre auf der Stufe des Gymnasiums unverhältnismässig. Diese Einschätzung wird vom Gymnasium nicht näher begründet. Ein Lesestift ist ein Hilfsmittel, mit dem ein Text in eine akustische Wiedergabe umgewandelt werden kann. Er liest durch zeilenweises Scannen einen gedruckten Text vor. Der Stift wird über die Textzeile geführt. Dabei wird die Zeile eingescannt und direkt automatisch Zeile für Zeile oder manuell nach dem Einlesen eines ganzen Satzes oder Absatzes vorgelesen. Das Vorlesen erfolgt wahlweise über einen integrierten Lautsprecher oder einen Kopfhörerausgang. Der gescannte Text wird zusätzlich auf dem Display des Stifts angezeigt. Es be- steht die Möglichkeit, im Text zu navigieren und diesen erneut vorlesen zu lassen. Der Vorlesestift ist eine Offline-Lösung, die weder auf einen Computer- noch eine Internetverbindung zugreift. Ein Ab- speichern von Daten auf dem Vorlesestift ist nicht möglich (vgl. www.rehavista.de → Produkte → Kommunizieren → Zubehör → weiteres Zubehör → C-Pen Exam Reader 2, Vorlesestift, zuletzt be- sucht am 31. Januar 2024). Der Lesestift kann von A.____ somit selbständig bedient werden. Die Nutzung ist auf Grund der Möglichkeit, Kopfhörer einzusetzen, im selben Raum möglich, in dem die Mitschülerinnen und Mitschüler ihre Prüfung absolvieren. Somit kann A.____ auch von derselben Auf- sichtsperson wie der Rest der Klasse beaufsichtigt werden. Es ist somit weder ein personeller noch ein organisatorischer Mehraufwand ersichtlich, welcher dem Gymnasium durch die Verwendung eines Lesestifts durch A.____ erwachsen würde. Zudem fallen dem Gymnasium auch keine Kosten für An- schaffung, Schulung oder Unterhalt an. Entgegen der Auffassung des Gymnasiums erweist sich die Verwendung eines Lesestifts damit nicht als unverhältnismässig. Weiter bringt das Gymnasium vor, Lesen werde als integrativer Bestandteil des Lernziels gewertet und stellt sich auf den Standpunkt, die Verwendung eines Lesestifts in Prüfungen stelle eine inhaltliche Erleichterung dar. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass beispielsweise bei Sehbeeinträchti- gungen der Beizug einer Assistenzperson in Prüfungen, um Aufgabenstellungen zu erläutern, Dia- gramme, Grafiken und Bilder zu verbalisieren oder die Orientierung in längeren Texten zu erleichtern, eine mögliche und zulässige Nachteilsausgleichsmassnahme darstellt (Studer, S. 228). Nach der 13/19 2023.BKD.7603 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Massnahme und damit auch eine Assistenz im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG dahingehend zu definieren, dass sie die aus der Behinderung resul- tierende Schlechterstellung gegenüber Nichtbehinderten ausgleicht. Sie ist individuell aufgrund der Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin respektive des oder der Studierenden im Einzelfall zu definieren. Gemäss Literatur und Praxis wird die mögliche, behinderungsbedingte nachteilsausglei- chende Anpassungsmassnahme dahingehend begrenzt, als sie nicht dazu führen darf, dass eine Her- absetzung der fachlichen Anforderungen erfolgt und im Ergebnis zentrale Fähigkeiten, deren Vorhan- densein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr verlangt wür- den. Ebenfalls darf der gewährte Nachteilsausgleich – wie die hier in Frage stehende Assistenz – nicht dazu führen, dass für die anspruchsberechtigte Person eine eigentliche Privilegierung gegenüber nichtbehinderten Studierenden erfolgt und nicht nur eine zugelassene mittelbare Schlechterstellung mit dem behinderungsbedingten Ausgleich kompensiert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1190/2021 vom 14. März 2023, E. 5.5.5 f. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Denkbar ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Einsatz einer Assistenz- person, um Prüfungsaufgaben vorzulesen, soweit diese nur dazu dient, eine mittelbare Schlechter- stellung zu kompensieren. Das Gymnasium legt nicht dar, inwiefern die Verwendung eines Lesestifts eine inhaltliche Erleichterung darstellt. Hingegen bringt es vor, das Lesen sei als integrativer Bestand- teil des Lernziels des Gymnasiums zu werten. Der Lehrplan 21 legt für das Lesen im Fach Deutsch in der Volksschule folgende Zielsetzungen fest: A Grundfertigkeiten: Die Schülerinnen und Schüler ver- fügen über Grundfertigkeiten des Lesens. Sie können ihren rezeptiven Wortschatz aktivieren, um das Gelesene schnell zu verstehen. B Verstehen von Sachtexten: Die Schülerinnen und Schüler können wichtige Informationen aus Sachtexten entnehmen. C Verstehen literarischer Texte: Die Schülerinnen und Schüler können literarische Texte lesen und verstehen. D Reflexion über das Leseverhalten: Die Schülerinnen und Schüler können ihr Leseverhalten und ihre Leseinteresse reflektieren (abrufbar un- ter https://be.lehrplan.ch → Deutsch → Lesen [nachfolgend: Lehrplan 21]; zuletzt besucht am 31. Ja- nuar 2024). Es gehört somit nicht zu den Bildungszielen des gymnasialen Bildungsganges, die Lese- technik zu vermitteln. Dieses Bildungsziel obliegt bereits der Volksschule. Unstreitig hat A.____ die Volksschule erfolgreich durchlaufen und deren Bildungsziele damit erreicht. Sie erfüllte am Ende ihrer Volksschulbildung die Voraussetzungen für den Übertritt in den gymnasialen Bildungsgang. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich das Lesen als Kulturtechnik angeeignet hat. Sie ist allerdings auf Grund ihrer belegten schweren LRS in der Anwendung dieser Kulturtechnik ein- geschränkt. Das Gymnasium verweist auf die im Lehrplan 17 genannten fachlichen und überfachlichen Methoden- und Medienkompetenzen im Fach Deutsch für den ersten Zyklus im Lesen: Die Schülerinnen und Schüler wenden beim Lesen von literarischen Texten und Sachtexten geeignete Lesestrategien und Arbeitstechniken an und geben den Inhalt eines gelesenen Textes präzis wieder (Lehrplan 17, S. 22). Somit gehört zu den Lernzielen des Gymnasiums der Umgang und die Arbeit mit Texten, die lesend 14/19 2023.BKD.7603 erschlossen werden können. Hier steht nicht die Vermittlung der Lesetechnik im Vordergrund, sondern das Erlernen der intellektuellen Verarbeitung von gelesenen Inhalten. Soweit das Gymnasium den Standpunkt vertritt, dass unter Lesestrategien und Arbeitstechniken ausschliesslich ein klassischer Lesevorgang zu verstehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Einerseits deuten bereits die Plural- formen "Lesestrategien" und "Arbeitstechniken" darauf hin, dass der Zugang und Umgang mit literari- schen Texten und Sachtexten sich auf verschiedene Weise vollziehen kann. Andererseits wären bei- spielsweise blinde Schülerinnen und Schüler bei einer Festlegung auf den klassischen Lesevorgang vom gymnasialen Bildungsgang faktisch ausgeschlossen. Wie dargelegt können beispielsweise blinde Schülerinnen und Schüler auch in Prüfungen von Assistenzpersonen unterstützt werden, welche Auf- gabenstellungen erläutern, Diagramme, Grafiken und Bilder verbalisieren und die Orientierung in län- geren Texten erleichtern (Studer, S. 228). Den auf diese Weise unterstützten Schülerinnen und Schü- lern wird die intellektuelle Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung dadurch nicht abgenommen. Dies muss auch für andere Einschränkungen der Lesefähigkeit gelten, die der Definition einer Behin- derung entsprechen. Hinzu kommt, dass die abgebende Schule A.____ als Nachteilsausgleichsmassnahme das Vorlesen von Prüfungsaufgaben gewährt hat. Zwar bindet dies das Gymnasium nicht in seiner Befugnis, über die im gymnasialen Bildungsgang zu gewährenden Nachteilsausgleichsmassnahmen zu entscheiden. Immerhin kann jedoch festgehalten werden, dass pädagogische Fachpersonen das Vorlesen von Prü- fungsfragen für ihren Zuständigkeitsbereich als mit den Lernzielen im Einklang stehend beurteilt ha- ben. Es ist keine objektive Begründung dafür ersichtlich, weshalb die Informationsaufnahme über die visuelle Wahrnehmung mit den Augen (klassisches Lesen) oder die taktile Wahrnehmung (z. B. Brailleschrift) zulässig, jedoch über die auditive Wahrnehmung (Gehör) nicht zulässig sein sollte. Dies gilt umso mehr, als auch das Hörverständnis ein Bildungsziel gemäss Lehrplan 21 bildet (vgl. Deutsch, Hören: B Verstehen in monologischen Hörsituationen: Die Schülerinnen und Schüler können wichtige Informationen aus Hörtexten entnehmen). Auch im Lehrplan 17 ist als allgemeines Bildungsziel für das Fach Deutsch festgehalten: Der Deutschunterricht leistet einen grundlegenden Beitrag zur Stu- dierfähigkeit. Die Schülerinnen und Schüler erwerben durch Lesen, Hören, Sprechen und Schreiben eine vertiefte Text- und Gesprächskompetenz (Lehrplan 17, S. 19). Eine Rangordnung der genannten Techniken ist nicht erkennbar. Schülerinnen und Schüler, denen eine Prüfungsaufgabe vorgelesen wird, stehen nicht mehr oder andere Informationen zur Verfügung, als beispielsweise einer blinden Schülerin bzw. einem blinden Schüler, die sich dieselbe Prüfungsaufgabe mit der Brailleschrift er- schliessen. Nach dem Ausgeführten kommt die Bildungs- und Kulturdirektion zum Ergebnis, dass das Vorlesen von Prüfungsaufgaben als Nachteilsausgleichsmassnahme grundsätzlich zulässig ist und keine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen darstellt. Wie ausgeführt wandelt der Lesestift einen eingescannten Text eins zu eins in eine akustische Wie- dergabe um. Er hat keinen Einfluss darauf, ob A.____ in der Lage ist, den Inhalt des Textes präzis wiederzugeben sowie den Informationsgehalt und die Wirkungsabsicht des Textes zu beurteilen. 15/19 2023.BKD.7603 Diese intellektuelle Auseinandersetzung mit den erhaltenen Informationen hat A.____ auch bei der Verwendung eines Lesestifts zu leisten und diese ist auf Grund des von A.____ zu liefernden Arbeits- ergebnisses auch ohne Weiteres überprüf- und bewertbar. Zur Sicherstellung der Studierfähigkeit ist nicht primär die Technik der Informationsaufnahme entscheidend, sondern die Fähigkeit, die erhalte- nen Informationen auszuwerten und zu verarbeiten. Hinzu kommt, dass A.____ die Technik des klas- sischen Lesens beim Redigieren und Überprüfen ihrer schriftlichen Antwort immer noch wird anwen- den müssen. Es trifft zu, dass die Verwendung eines Lesestifts den Rahmen der gängigen Praxis sprengt. Dies liegt in der Natur der Sache, da es sich um ein relativ neues Hilfsmittel handelt. Dies steht einem Einsatz jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Schliesslich obliegt es nicht dem Gymnasium sicherzustellen, dass an allen Gymnasien im Kanton Bern vergleichbare Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt werden. Dies könnte das Gymnasium mit seiner Verfügung auch gar nicht sicherstellen. Soweit das Gymnasium geltend macht, das Lesen einer Aufgabe bei Prüfungen sei integraler Be- standteil des Lernziels und somit des Ausbildungsziels, stellt sich zudem die Frage, weshalb dies nur bei Prüfungen der Fall sein soll. Denn immerhin hat das Gymnasium die Verwendung eines Lesestifts im Unterricht als Nachteilsausgleichsmassnahme gestattet. Wäre die Verwendung eines Lesestifts mit den gymnasialen Lern- und Leistungszielen unvereinbar, so könnte diese konsequenterweise auch während des Unterricht nicht erlaubt werden. Wie dargelegt können blinde Schülerinnen und Schüler sich Texte nie mit dem klassischen Lesen erschliessen und dieses Bildungsziel somit auch nicht iden- tisch wie Sehende erreichen. Trotzdem stehen ihnen der gymnasiale Bildungsweg und die daran an- schliessenden Studienwege offen. Gemäss dem Merkblatt Nachteilsausgleich wird der Nachteilsausgleich zu Beginn des Ausbildungs- gangs der Sekundarstufe II neu definiert. Er orientiert sich an einem aktuellen Gutachten einer Fach- stelle oder einer Fachperson, welches die Beeinträchtigung genau bezeichnet, die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung und die Auswirkungen auf die schulischen Fertigkeiten und Empfehlungen zu angemessenen ausserschulischen Fördermöglichkeiten ergänzend zu den Nachteilsausgleichs- massnahmen nennt. Da das Gutachten einer Fachstelle einer Standortbestimmung entspricht und sich die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler, mit einer Beeinträchtigung umzugehen, im Verlauf der Ausbildung verändern können, werden die Nachteilsausgleichsmassnahmen periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Das Gymnasium bringt vor, dass durch den Einsatz eines Lesestifts das Lesen nicht geübt werde und der Leseprozess sich verlangsame. Der Trainingseffekt, der entstehe, wenn man regelmässig viel Text auf rein visuelle Weise lese, gehe so verloren. Das Gymnasium stellt zudem in Aussicht, dass die Verwendung eines Lesestifts ab dem GYM2 sukzessive beschränkt und ab GYM3 nicht mehr zuge- lassen werde. 16/19 2023.BKD.7603 Menschen mit Behinderungen sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG Personen, denen es eine voraussicht- lich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die EB hält in ihrem Gutachten vom 18. No- vember 2023 fest, eine LRS sei erfahrungsgemäss kaum je ganz zu kompensieren. Beim Gutachten der EB vom 18. November 2023 handelt es sich um Gutachten einer Fachbehörde. Von gutachtens- mässigen Darstellungen einer Fachbehörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorlie- gen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 66). Die Erwartung des Gymnasiums, wonach die schwere LRS von A.____ durch regelmässiges Lesetraining beseitigt werden und die Nachteilsausgleichsmassnahme deshalb schliesslich ganz entfallen könne, ist nicht ohne Weiteres mit der Realität in Einklang zu bringen. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass das Lesetraining gerade anlässlich von Prüfungen stattfinden soll, in denen zu der Erschwernis der LRS noch zusätzliche belastende Faktoren wie Prüfungsnervosität oder Zeitdruck hinzukommen. Im Rah- men des gymnasialen Bildungsgangs finden sich geeignetere Gelegenheiten, um das Lesen zu trai- nieren. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Gymnasium in seiner Verfügung keine eigenver- antwortlichen Schritte festgelegt hat, welche A.____ zur Minderung der Benachteiligung unternehmen könnte. Das Gymnasium hat sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben: Durch Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wah- rung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet, dass ein Ent- scheid nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Einerseits definiert sich eine Behinderung gerade dadurch, dass eine dauernde Einschrän- kung besteht und andererseits hat die EB als Fachbehörde ausdrücklich festgehalten, dass die LRS kaum jemals völlig verschwinden wird. Auf dieser Grundlage sind die Nachteilsausgleichsmassnah- men zu gewähren. Es mag zwar sein, dass sich im Verlauf des gymnasialen Bildungsgangs Änderun- gen ergeben und A.____ weitere Fortschritte im Umgang mit der LRS erreicht. Anpassungen von Nachteilsausgleichsmassnahmen setzen aber eine tatsächlich veränderte Situation voraus. Weder kann das Gymnasium zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Situation verändern wird, noch kann es einen Zeitrahmen vorgeben, in dem dies zu geschehen hat. Die Absichtserklärung des Gymnasiums, wonach die gewährte Nachteilsausgleichsmassnahme ab GYM2 nur noch eingeschränkt und ab GYM3 gar nicht mehr gewährt wird, erweist sich damit als zu starr. In jedem Fall muss sich die Anpassung gewährter Nachteilsausgleichsmassnahmen am jeweili- gen Ist-Zustand orientieren und angemessen sein. Zudem wird das Gymnasium bei Anpassungen jeweils die EB als Fachbehörde einbeziehen müssen. 17/19 2023.BKD.7603 Zusammenfassend stuft die Bildungs- und Kulturdirektion einen Lesestift als ein technisches Hilfsmittel ein. Die Verwendung eines Lesestifts bei einer schweren LRS ist als formelle Anpassung zu bewerten, vergleichbar etwa der Übertragung eines Textes für blinde Schülerinnen und Schüler in die Braille- schrift. Eine unzulässige Herabsetzung der inhaltlichen Anforderungen stellt die Verwendung eines Lesestiftes hingegen nicht dar. Der Lesestift bietet als Nachteilsausgleichsmassnahme gegenüber der Verwendung der Vorlesefunktion eines Computers auch den Vorteil, dass der Lesestift keinen Inter- netzugriff und keine Speicherfunktion beinhaltet und mit ihm keine weitere Softwarenutzung möglich ist. Sollten zukünftige Entwicklungen eine über das Lesen eines Textes hinausgehende Anwendung erlauben, so kann die Nutzung auf Modelle ohne erweiterte Anwendungsmöglichkeiten beschränkt werden. Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass für den Einsatz von Computern im Unterricht und bei Leistungskontrollen Vorgaben des Gymnasiums bestehen. Soweit die Vorlesefunktion eines Com- puters der Vorlesefunktion eines Lesestifts entspricht, erscheinen die Massnahmen als gleichwertig. Die Nutzung weiterer Funktionen eines Computers in Leistungskontrollen erscheint dann als zulässig, wenn dieselbe Funktion allen Schülerinnen und Schülern während der Leistungskontrolle gleicher- massen zur Verfügung steht. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde von A.____ als begründet. Ihr ist die Verwendung eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion eines Computers nicht nur im Unterricht, sondern auch in den Leistungskontrollen zu gestatten. Bei diesem Ergebnis ist über den Eventualantrag, wonach A.____ das Vorlesen der Aufgabenstellung durch eine Assistenzperson in den Leistungskontrollen zu gewäh- ren sei, nicht zu entscheiden. 3. Verfahrenskosten Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind (grund- sätzlich) unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Das vorliegende Verfahren ist kostenlos und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Buchstabe b der Verfügung vom 15. September 2023 wird aufgehoben. Der Einsatz eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion auf dem Computer (mit Kopfhörer) ist A.____ im Unterricht und in den Proben gestattet. 18/19 2023.BKD.7603 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: ‒ B.____ und C.____ (Einschreiben) ‒ Gymnasium D.____, Rektorat (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 19/19