Die Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG sind nicht erfüllt. Die vorliegende Zwischenverfügung ist daher nicht anfechtbar und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 61 Abs. 5 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung vom 1. September 2023 wird aufgehoben. Die Akten werden zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.