9/10 2023.BKD.7378 Gesetzgebung sieht vorliegend weder eine so genannte Behördenbeschwerde noch eine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis vor. Auch ist das AKVB durch den Beschwerdeentscheid weder als Verfügungsadressat noch in seiner Autonomie oder in der Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben "schutzwürdig" betroffen (vgl. Müller, S. 46 ff.). Das AKVB ist als Vorinstanz somit nicht beschwerdelegitimiert.