bis d VRPG). Wird gegen ihre Akte Beschwerde eingereicht und in der Folge ein sie desavouierender Entscheid gefällt, kann die Vorinstanz diesen somit nicht als Partei (Beschwerdeführerin) selbständig anfechten. Sie wird daher im entsprechenden Beschwerdeverfahren maximal "wie eine Partei" behandelt. Anderes gilt nur für jene selteneren Fälle, in denen die Vorinstanz als eigenes Rechtssubjekt befugt ist, seine Rechte selbständig zu wahren (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 44). Die