Vorliegend sind keine Nachteile ersichtlich, die A.____ durch die Rückweisung an das AKVB entstehen. Zudem wird A.____ gegenüber der neuen Verfügung des AKVB wiederum ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Bei einem günstigen Beschwerdeentscheid ergeben sich daher keine Nachteile, die nicht beseitigt werden könnten. Eine vorinstanzlich agierende Behörde stellt häufig keine eigenständige juristische Person dar und verfügt mithin auch nicht über Partei- und Prozessfähigkeit. Sie handelt meist nur als Organ einer solchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d VRPG).