Mit dem vorliegenden Entscheid wird festgehalten, dass das AKVB zu Unrecht auf das Gesuch von A.____ um Schulgeldübernahme nicht eingetreten ist. Gleichzeitig wird das AKVB aufgefordert, das Gesuchsverfahren wiederaufzunehmen und neu zu verfügen. Dabei hat das AKVB nach wie vor einen umfassenden Beurteilungsspielraum. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei solchen Rückweisungsentscheiden nicht um Endentscheide. Das Verfahren wird weder teilweise noch vollständig abgeschlossen. Der vorliegende Entscheid stellt somit eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG dar.