Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt das AKVB als unterliegende Partei. Das AKVB ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG und deshalb sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 8/10 2023.BKD.7378