Das AKVB ist auf das Gesuch nicht eingetreten und hat deshalb die materiellen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme mindestens nicht vertieft geprüft (vgl. angefochtene Verfügung). Als Behörde mit besonderen Fachkenntnissen ist das AKVB besser geeignet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Akten sind an das AKVB zurückzuweisen und dieses ist gehalten, das Gesuchsverfahren wiederaufzunehmen. Das AKVB hat zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme erfüllt sind und neu zu verfügen. 3. Verfahrenskosten