Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Das Gesetz verbietet der Beschwerdebehörde nicht, kassatorisch unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entscheiden. Sie soll aber in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe für den Rückweisungsentscheid sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, damit die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.