7/10 2023.BKD.7378 werden können. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein geordneter Verfahrensgang aufgrund der Verspätung des Gesuchs nicht mehr möglich und ein faires und rechtsgleiches Verfahren nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Das AKVB wäre folglich gehalten gewesen, auf das verspätete Gesuch vom 10. August 2023 von A.____ einzutreten. 2.4 Entscheid und weiteres Vorgehen Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.