Die Frist zur Gesuchseinreichung soll dem AKVB genügend Zeit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme einräumen und sicherstellen, dass die Schulen das neue Schuljahr mit genügender Sicherheit planen können. Einzelne verspätete Gesuche gefährden diesen Verfahrensgang nicht. Damit spricht auch die teleologische Auslegung für die Annahme einer Ordnungsfrist. Da sowohl die grammatikalische als auch die systematische sowie die teleologische Auslegung für eine Ordnungsfrist sprechen und die historische Auslegung dem nicht widerspricht, ist von einer Ordnungsfrist auszugehen.