Wer ein Gesuch nach dem 15. Februar einreicht, trägt allerdings das höhere Risiko, im Fall einer Ablehnung des Gesuchs nicht mehr an einen Bildungsgang für Hochbegabte einer öffentlichen Schule wechseln zu können. Zudem besteht das Risiko, dass die Abmeldung vom Ausbildungsgang der Privatschule nach Behandlung des Gesuchs nicht mehr umgehend möglich ist und das Schulgeld entsprechend selbst bezahlt werden muss. Die Frist zur Gesuchseinreichung soll dem AKVB genügend Zeit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme einräumen und sicherstellen, dass die Schulen das neue Schuljahr mit genügender Sicherheit planen können.