Diese allein vermögen aber keine Verwirkungsfrist zu begründen, soll mit einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung doch hauptsächlich der geordnete Verfahrensgang gewährleistet werden. Über die Frage, ob das Schulgeld übernommen wird, kann jederzeit entschieden werden, dies grundsätzlich selbst noch nach Beginn des Schuljahrs. Wer ein Gesuch nach dem 15. Februar einreicht, trägt allerdings das höhere Risiko, im Fall einer Ablehnung des Gesuchs nicht mehr an einen Bildungsgang für Hochbegabte einer öffentlichen Schule wechseln zu können.