kommen etwa die Betroffenheit berechtigter Interessen Dritter, der Schutz vor Missbrauch, der mittelbare Zweck der Norm oder besonders schnelle Beweisverdunkelung in Frage (BVR 2006 S. 372 E. 3.2). Zwar sind – wie bereits erwähnt – gewisse Interessen der Schulen und der Lehrkräfte betroffen, namentlich in Bezug auf die Planung der Klassen sowie der Pensen der Lehrkräfte. Diese allein vermögen aber keine Verwirkungsfrist zu begründen, soll mit einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung doch hauptsächlich der geordnete Verfahrensgang gewährleistet werden.