Die VSV differenziert somit und sieht nicht bei allen Fristen eine Rechtsfolge vor. In Bezug auf Gesuche um Schulgeldübernahme ist nicht geregelt, dass verspätet eingereichte Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden können. Art. 31d Abs. 3 VSV hält zwar fest, dass in begründeten Fällen ein Gesuch nachträglich eingereicht werden kann. Daraus ist aber einzig zu schliessen, dass Gesuche grundsätzlich bis am 15. Februar einzureichen sind und Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen. Die Rechtsfolge für ein verspätet eingereichtes Gesuch ist auch daraus nicht abzuleiten.