Der Volksschulverordnung sind weitere Fristen zum Einreichen von Gesuchen zu entnehmen. So hält beispielsweise Art. 15 Abs. 1 VSV in Bezug auf Beiträge für Schülertransporte fest, dass die Gemeinden das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis am 30. September beim AKVB einzureichen haben. Diesbezüglich wird dann aber explizit festgehalten, verspätet eingereichte Gesuche könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf Beiträge an die Schulsozialarbeitskosten (Art. 20 Abs. 1 VSV). Die VSV differenziert somit und sieht nicht bei allen Fristen eine Rechtsfolge vor.