Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232 E. 3). Die Volksschulgesetzgebung (und insbesondere die VSV) enthält keine Rechtsfolge für verspätet eingereichte Gesuche um Schulgeldübernahme. Aufgrund des fehlenden Hinweises darauf, dass auf ein verspätetes Gesuch nicht einzutreten ist, spricht die grammatikalische Auslegung für eine Ordnungsfrist (vgl. BVR 2021 S. 501 E. 4.2).