Dabei handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen. Sie haben grundsätzlich zur Folge, dass das Recht zur Vornahme einer Verfahrenshandlung mit unbenütztem Ablauf unter Vorbehalt der Wiederherstellung erlischt; gegebenenfalls ist eine Nachfrist anzusetzen, um untergeordnete Mängel beheben zu können. Auch Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes sehen mitunter gesetzliche Fristen vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil nur um Ordnungsfristen. Sie sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden.