Im Gesetz festgelegte, d. h. gesetzliche Fristen sind nicht verlängerbar. Der Gesetzgeber hat hier die Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an einer festen oder variablen Zeitspanne für Prozesshandlungen vorweggenommen und zugunsten der Unveränderbarkeit entschieden. Es steht den Behörden daher nicht zu, generell-abstrakte Fristvorschriften im Einzelfall abzuändern bzw. nicht anzuwenden, es sei denn, ein Erlass enthalte eine entsprechende Ermächtigung. Der Begriff der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist steht im Gegensatz zur verlängerbaren behördlichen Frist. Dabei handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen.