A.____ hat ihr Gesuch um Übernahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2023/2024 mit E-Mail vom 10. August 2023 (Ziffer 6 der Vorakten) beim AKVB eingereicht. Damit hat sie die Frist vom 15. Februar 2023 (Art. 31d Abs. 1 VSV) unbestrittenermassen verpasst. In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach A.____ aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zugezogen wäre und dies wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Die noch nicht vorhandene Swiss Olympic Talent Card vermag zudem keinen begründeten Fall im Sinne von Art. 31d Abs. 3 VSV darzustellen, wird in Art. 31d Abs. 2 VSV doch explizit festgehalten, dass solche Unterlagen nachgereicht werden können.