Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erteilt im Rahmen der verfügbaren Plätze die Kostengutsprache gemäss Artikel 7a Absatz 1 VSG und die Bewilligung gemäss Artikel 7a Absatz 2 VSG (Art. 31a Abs. 1 VSV). Das Gesuch um Aufnahme in die Talentförderung ist bis spätestens 15. Februar beim AKVB einzureichen (Art. 31d Abs. 1 VSV). Noch nicht vorhandene Unterlagen können nachgereicht werden (Art. 31d Abs. 2 VSV). In begründeten Fällen, insbesondere bei Zuzug aus dem Ausland oder einem anderen Kanton, kann das Gesuch nachträglich eingereicht werden (Art. 31d Abs. 3 VSV).