In einen ausserkantonalen oder privaten spezifisch-strukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte wird aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt (Art. 7a Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung (Art. 7a Abs. 2e Satz 1 VSG). Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erteilt im Rahmen der verfügbaren Plätze die Kostengutsprache gemäss Artikel 7a