In seiner Stellungnahme ergänzt das AKVB, die Frist vom 15. Februar sei seit der Revision des Volksschulgesetzes in Art. 31d Abs. 1 VSV geregelt. Es handle sich um einen Kompromiss, welcher sich aus einem Konsultationsverfahren mit Talentförderpartnern und -schulen ergeben habe. Für die Schulen bedeute die Frist Planungssicherheit für die Pensenplanung und die Klassenorganisation. A.____ habe bereits für das Schuljahr 2022/2023 fristgerecht ein Gesuch um Schulgeldübernahme an der D.____ Sportschule eingereicht. Der Aufwand im Nachwuchsleistungssport sei für sie also bereits ersichtlich gewesen.