Das AKVB führt in der angefochtenen Verfügung aus, Gesuche um Schulgeldübernahme seien gemäss Art. 31d Abs. 1 VSV jeweils bis spätestens am 15. Februar beim AKVB einzureichen. Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch nicht vorhanden seien, könnten nachgereicht werden. Die Swiss Olympic Talent Card hätte somit nachgereicht werden können. Das Gesuch sei am 10. August 2023 und damit zu spät eingereicht worden. Es könne deshalb nicht darauf eingetreten werden.