A.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, die Frist vom 15. Februar zur Einreichung des Gesuches sei ein Wunschdenken des Kantons und dieses Datum entziehe sich jeglicher rechtlichen Grundlage. Diese Frist habe sie nicht einhalten können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, ob sie die nötige Lizenz respektive Talentkarte erhalten werde und somit die Suche nach einem Schulplatz Sinn mache. Es sei deshalb auf ihr Gesuch einzutreten. Zudem seien die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme in ihrem Fall erfüllt.