{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-02-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-7378_2024-02-13.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-7378.pdf", "Checksum": "26e254268283e777d4fc6c0c87793cd5"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.7378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.02.2024 2023.BKD.7378"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 13.02.2024 2023.BKD.7378"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist für Gesuch um Schulgeldübernahme"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:42", "Checksum": "7730074ed6817d4c073bad07edeaf169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.02.2024 2023.BKD.7378\nRegeste:\nFrist für Gesuch um Schulgeldübernahme\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.7378 / 1442638\n\nZwischenentscheid vom 13. Februar 2024\n\nA.____,\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B.____ und C.____,\n\ngegen\n\nAmt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,\nSulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2023 (Schulgeldübernahme für den Besuch der D.____ Sportschulen ab dem Schuljahr 2023/2024)\n\n1/10\n2023.BKD.7378\n\nAusgangslage\n\nA.\nAm 10. August 2023 ersuchte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, das Amt für Kindergarten,\nVolksschule und Beratung (AKVB), das Schulgeld für den Besuch der achten Klasse der Sportschulen\nder D.____ AG in R.____ (nachfolgend: D.____) ab dem Schuljahr 2023/2024 zu übernehmen. Mit\nVerfügung vom 1. September 2023 trat das AKVB auf das Gesuch nicht ein.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 25. September 2023\nBeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom\n1. September 2023 sei aufzuheben.\n\nC.\nAm 11. Oktober 2023 reichte das AKVB seine Stellungnahme und Vorakten ein. Es beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nVon der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des AKVB vom 1. September 2023 über das Nichteintreten\nauf das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der D.____ ab dem Schuljahr\n2023/2024. Gemäss Art. 6 und 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. p der Volksschulverordnung vom\n10. Januar 2013 (VSV; BSG 432.211.1) war das AKVB zum Erlass der angefochtenen Verfügung\nzuständig.\n\n2/10\n2023.BKD.7378\n\nDie Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 62\nAbs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG\n155.21]).\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65\nAbs. 1 VRPG). Sie ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch ihre Eltern\nvertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob das AKVB zu Recht auf das Gesuch von A.____ um Übernahme des\nSchulgelds für den Besuch der Sportschulen D.____ ab dem Schuljahr 2023/2024 nicht eingetreten\nist.\n\n2.1 Argumente von A.____\n\nA.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, die Frist vom 15. Februar zur Einreichung des Gesuches sei\nein Wunschdenken des Kantons und dieses Datum entziehe sich jeglicher rechtlichen Grundlage.\nDiese Frist habe sie nicht einhalten können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, ob\nsie die nötige Lizenz respektive Talentkarte erhalten werde und somit die Suche nach einem Schulplatz Sinn mache. Es sei deshalb auf ihr Gesuch einzutreten. Zudem seien die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme in ihrem Fall erfüllt.\n\n3/10\n2023.BKD.7378\n\n2.2 Argumente des AKVB\n\nDas AKVB führt in der angefochtenen Verfügung aus, Gesuche um Schulgeldübernahme seien gemäss Art. 31d Abs. 1 VSV jeweils bis spätestens am 15. Februar beim AKVB einzureichen. Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch nicht vorhanden seien, könnten nachgereicht werden. Die Swiss Olympic Talent Card hätte somit nachgereicht werden können. Das Gesuch sei am\n10. August 2023 und damit zu spät eingereicht worden. Es könne deshalb nicht darauf eingetreten\nwerden.\n\n"}