3. Die Verfahrenskosten vor dem Schulinspektorat von 300 Franken werden zu zwei Dritteln, ausmachend 200 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten vor der Bildungs- und Kulturdirektion von 600 Franken werden zu zwei Dritteln, ausmachend 400 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 4. Der Schulverband Q.____ hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von 1'472.65 Franken für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion sowie von 544.55 Franken für das Verfahren vor dem regionalen Schulinspektorat zu bezahlen.