Rechtsanwalt E.____ hat in seiner Kostennote vom 8. Mai 2024 für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion ein Honorar von 4'289.50 Franken und Auslagen von 128.50 Franken aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von 4’418 Franken ergibt. Das Honorar umfasst einen Aufwand von 18,65 Stunden für die Zeit zwischen dem 24. Juli 2023 und dem 7. Mai 2024 und ist nicht zu beanstanden. Der Schulverband Q.____ hat den Beschwerdeführenden davon ein Drittel, ausmachend 1'472.65 Franken, für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Rechtsanwalt E.__