Die Parteikosten werden gemäss Kostennoten vom 8. Mai 2024 sowie Art. 40 und 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11’800 Franken pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz in Verwaltungsrechtssachen nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt E.__