Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Soweit der Schulverband Q.____ verpflichtet wird, einen unentgeltlichen Transport für die Beschwerdeführenden zu organisieren, gelten diese als obsiegend, soweit weiter gehend als unterliegend.