Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid von total 600 Franken sind zu zwei Dritteln, ausmachend 400 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen. Dem Schulverband Q.____ sowie dem Schulinspektorat sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten vor dem Schulinspektorat von 300 Franken sind zu zwei Dritteln, ausmachend 200 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung zu auferlegen. Dem Schulverband sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2 Parteikosten vor der Bildungs- und Kulturdirektion sowie vor dem Schulinspektorat